S C H U L B E S U C H S V E R O R D N U N G

 
   
Auszug aus der Schulbesuchsverordnung  
       
§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen  
       
Absatz 1 Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe außerdem anerkannt werden:  
       
 

1.

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des   Betriebsverfassungsgesetzes für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung.

 
 

2.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden kann.

 
  3. Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsförderung.  
  4. Besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb.  
  5.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann.

 
       
Absatz 2 Für die Beurlaubung aus betrieblich bedingten Gründen gilt:  
       
  1.

Der Antrag kann auch von einem der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gestellt werden.

 
  2.

Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr der schulischen  Ausbil dung sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht zulässig.

 
  3.

Die Gesamtdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf zwei Wochen im Schuljahr und vier Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.

 
   

 

 
Absatz 3

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter.

 
   

 

 
Absatz 4 Aus wichtigem Anlass kann das Oberschulamt mit Zustimmung des Kultusministeriums über Absatz 1 hinaus weitere betrieblich bedingte Gründe anerkennen sowie Abweichungen von Absatz 2 zulassen.